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Allgemeine Vertragsbedingungen der PROGEO Monitoring GmbH & Co. KG

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der PROGEO Monitoring GmbH & Co. KG (im folgenden: PROGEO) gelten für alle Verträge der PROGEO mit ihren Kunden über die Erbringung von Leistungen, insbesondere Dienst-, Werk-, Auftrags- und Geschäftsbesorgungsleistungen, sowie für die Lieferung von Sachen.
2. Für die Ausführung von Bauleistungen gilt ausschließlich die VOB/B. Soweit Regelungen in den vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen von der VOB/B abweichen, gelten ausschließlich die Regelungen der VOB/B in der neuesten Fassung.

I. Vertragsabschluss
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend.
3. Angebote des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher Erklärung durch uns als angenommen. Das Schweigen auf ein solches Angebot stellt keine Annahme dar. Entsprechendes gilt auch für in elektronischer Form übermittelte kaufmännische Bestätigungsschreiben, es sei denn, dass für die Geschäftsverbindung die beiderseitige elektronische Übermittlungsform vereinbart ist und die Übermittlung an die zur Entgegennahme derartiger Erklärungen ausdrücklich bestimmte Anschrift erfolgt.
4. Unsere auf Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen gerichteten Erklärungen bedürfen der Schriftform; es bedarf jedoch keiner qualifizierten elektronischen Signatur, soweit mit dem Kunden nichts anderes vereinbart ist.

II. Zahlungsbedingungen
1. Die vom Kunden geschuldete Vergütung für die bestellte Ware oder Leistung richtet sich nach dem Vertragsinhalt. Soweit keine Regelungen getroffen sind, berechnet sich die geschuldete Vergütung nach dem am Liefertag gültigen Preis der bestellten Ware oder Leistung gemäß den Preislisten der PROGEO in Euro, zzgl. der in Deutschland geltenden Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung. Die angegebenen Preise in Angeboten der PROGEO gelten ab Werk. Fracht und Verpackung der bestellten Ware werden zusätzlich berechnet.
2. Der Kaufpreis ist spätestens am 15. des der Lieferung ab Werk oder ab Lager folgenden Monats fällig.
3. Ist vereinbart, dass die Ware innerhalb einer bestimmten Frist nach unserer Meldung der Versandbereitschaft von unserem Kunden zum Versand freigegeben werden soll (Abruf), sind wir ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft berechtigt, die Ware zu fakturieren; der Kaufpreis ist in diesem Fall 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Rechte aus Abschnitt A II 5 bleiben vorbehalten.
4. Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den gesamten Rechnungsbetrag verfügen können. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
5. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.
6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.
7. In den Fällen der Nummer 5 sowie des Abschnitts A V 8 können wir die Einziehungsermächtigung (Abschnitt A V 7) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen.
8. Die in Nummer 5 sowie in Abschnitt A V 9 genannten Rechtsfolgen kann der Kunde durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Leistet der Kunde in den Fällen der Nummer 5 oder des Abschnitts A V 8 innerhalb angemessener Frist weder Vorauszahlung noch angemessene Sicherheit, so sind wir zur Ausübung des Rücktritts unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Kunden berechtigt.
9. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
10. Im Fall des Zahlungsverzugs, der auf einem erkennbaren Vermögensverfall des Kunden beruht, sind wir auch zum Rücktritt berechtigt, ohne dass es einer entsprechenden Fristsetzung bedarf.

III. Sicherheiten
Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

IV. Konzernverrechnung
Wir sind berechtigt, aufzurechnen mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Kunden zustehen, gegen sämtliche Forderungen, die dem Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns oder gegen ein verbundenes Unternehmen i.S.d. § 15 AktG zustehen.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z. B. aus Umkehrwechseln. Wir sind zur Abtretung der uns gegenüber dem Kunde zustehenden Zahlungsansprüche befugt.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
3. Wird ein von PROGEO im Rahmen der Vertragsdurchführung gelieferter Gegenstand durch seine bestimmungsgemäße Verwendung zum wesentlichen Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäu-des, ist PROGEO berechtigt, vor der festen Verbindung des Liefergegenstandes mit dem Grundstück oder Gebäude von dem Kunden eine Sicherheitsleistung in Höhe der vereinbarten Vergütung auch durch Beibringung einer selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu verlangen. Macht PROGEO von diesem Recht Gebrauch, darf der Kunde oder sein Beauftragter den Liefergegenstand so lange nicht mit dem Grundstück oder Gebäude fest verbinden, wie die Sicherheitsleistung nicht erbracht ist.
4. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuem Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
5. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Nummern 6 und 7 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne dieses Abschnitts A V gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
6. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Nummer 1.
7. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Nummer 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
8. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Abschnitten A II 5 und A V 9 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selber tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist für den Kunden unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung, im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
9. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug und deutet dies auf eine Gefährdung der Realisierbarkeit eines nicht unerheblichen Teils unserer Forderung hin, sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzuholen und hierzu gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Die Rückholung ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
10. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.
11. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VI. Urheberrechte
Die im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung oder der Vertragsdurchführung von PROGEO erstellten Unterlagen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Pläne und Meßunterlagen, gehen nur dann in das Eigentum des Kunden über, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Sie sind ausschließlich für den Kunden bestimmt. Der Kunde erhält für urheberrechtlich geschützte Unterlagen ein einfaches Nutzungsrecht. Jede Weitergabe an Dritte ohne vorherige Zustimmung von PROGEO ist unzulässig, sofern dem Kunden nicht die Unterlagen bestimmungsgemäß zur Weitergabe an Dritte (Genehmigungsbehörden etc.) übergeben wurden. Jede Veröffentlichung ist nur nach vorheriger Zustimmung durch PROGEO zulässig.

B. Ausführung der Lieferung

I. Lieferfristen, Liefertermine
1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes gilt für Liefertermine. Alle Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit erforderlichen Vormaterialien und, soweit geringe Komplettierungsmengen aus Zukäufen vereinbart oder branchenüblich sind, unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
2. Wenn der Kunde vertragliche Pflichten – auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten -, wie Eröffnung eines Akkreditives, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.
3. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend.
4. In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien und verschieben sich die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend; als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Transportverzögerungen, Maschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner der Parteien zu vertretende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt dieser Anzeige sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Kunde die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
6. Im Verzugsfall haften wir nach Maßgabe des Abschnitts C für den vom Kunden nachgewiesenen Verzögerungsschaden. Wir werden dem Kunden unverzüglich die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung mitteilen. Nach Kenntnis von der Dauer der Lieferverzögerung hat uns der Kunde unverzüglich die Höhe des voraussichtlichen Verzögerungsschadens mitzuteilen. Übersteigt der voraussichtliche Verzögerungsschaden 20 % vom Wert der von der Lieferverzögerung betroffenen Menge, ist der Kunde verpflichtet, sich unverzüglich um einen entsprechenden Deckungskauf zu bemühen, gegebenenfalls von uns nachgewiesene Deckungskaufmöglichkeiten unter Rücktritt vom Vertrag für die von der Lieferverzögerung betroffene Menge wahrzunehmen; die nachgewiesenen Mehrkosten des Deckungskaufs und für die Zwischenzeit nachgewiesener Verzögerungsschaden werden von uns erstattet.
Kommt der Kunde seinen Schadensminderungspflichten nach dem vorhergehenden Absatz nicht nach, ist unsere Haftung für nachgewiesenen Verzögerungsschaden auf 50 % des Wertes der betroffenen Menge beschränkt.
7. Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen auf unserer Seite. Im übrigen gilt Abschnitt C.

II. Versand, Verpackung und Gefahrübergang
1. Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer.
2. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Kunde zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Kunden die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb angemessener Frist abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
3. Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen. Eine über den Transportzweck hinausgehende Verpackung oder ein sonstiger besonderer Schutz, z. B. für eine längerfristige Aufbewahrung oder Lagerung, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
4. Wir sind zu Teillieferungen im zumutbaren Umfang berechtigt.
5. Bei Transportschäden hat der Kunde unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
6. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über.

III. Mängelansprüche
1. Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht; Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit unserer Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Kunden. Wir haften nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.
2. Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
3. Der Kunde hat empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden, versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.
4. Der Kunde hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Kunden mit Fracht und Umschlagskosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor.
5. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z. B. sogenanntes II-a Material -, stehen dem Kunden bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Mängelansprüche zu.
6. Bei Vorliegen eines Sachmangels werden wir nach unserer Wahl – unter Berücksichtigung der Belange des Kunden – Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten. Wird die Nacherfüllung durch uns nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Kunde uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder von dem Vertrage zurücktreten kann. Ist der Mangel nicht erheblich, steht dem Kunden nur das Minderungsrecht zu. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Abschnitt C bleibt unberührt.
7. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht uns das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware zu. Im übrigen gilt Nummer 6 entsprechend.
8. Die Verjährungsfrist im Fall mangelhafter Lieferung endet – außer im Fall des Vorsatzes – nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung. Unberührt davon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; Nachbesserung oder Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
9. Rückgriffsansprüche des Kunden nach § 478 BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Kunden geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Kunde seiner im Verhältnis zu uns obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.

C. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten oder bei der Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
3. Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

D. Sonstiges

I. Ausfuhrnachweis
Holt ein Kunde, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Kunde uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Kunde den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

II. Anzuwendendes Recht
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des „Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf“.
2. Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU- Mitgliedsstaaten hat der Kunde vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Anderenfalls hat der Kunde für die Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.
3. Falls vereinbart ist, dass der Kunde Zoll- und Einfuhrabgaben des Bestimmungslandes trägt, gehen zwischen Abgabe der Auftragsbestätigung und Auslieferung der Ware in Kraft tretende Erhöhungen derartiger Abgaben zu Lasten des Kunden. Alle übrigen mit dem Kaufvertrag verbundene Gebühren, Steuern und Kosten trägt ebenfalls der Kunde.

III. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der allgemeine Gerichtsstand der PROGEO, sofern der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (§ 38 Absatz 1 ZPO).
Auf das vorliegende Vertragsverhältnis ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.