Allge­meine Vertrags­be­din­gungen der ProGeo Monitoring Systeme und Services GmbH & Co. KG

A. Allge­meine Bestim­mungen

  1. Die nachste­henden Allge­meinen Vertrags­be­din­gungen der ProGeo Monitoring Systeme und Services GmbH & Co. KG (im folgenden: ProGeo®) gelten für alle Verträge der ProGeo® mit ihren Kunden über die Erbringung von Leistungen, insbe­sondere Dienst‑, Werk‑, Auftrags- und Geschäfts­be­sor­gungs­leis­tungen, sowie für die Lieferung von Sachen.
  2. Für die Ausführung von Bauleis­tungen gilt ausschließlich die VOB/B. Soweit Regelungen in den vorlie­genden Allge­meinen Vertrags­be­din­gungen von der VOB/B abweichen, gelten ausschließlich die Regelungen der VOB/B in der neuesten Fassung.

I. Vertrags­ab­schluss

  1. Unsere Liefe­rungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachste­henden Bedin­gungen. Einkaufs­be­din­gungen des Kunden wird hiermit wider­sprochen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend.
  3. Angebote des Kunden gelten nur bei ausdrück­licher Erklärung durch uns als angenommen. Das Schweigen auf ein solches Angebot stellt keine Annahme dar. Entspre­chendes gilt auch für in elektro­ni­scher Form übermit­telte kaufmän­nische Bestä­ti­gungs­schreiben, es sei denn, dass für die Geschäfts­ver­bindung die beider­seitige elektro­nische Übermitt­lungsform vereinbart ist und die Übermittlung an die zur Entge­gen­nahme derar­tiger Erklä­rungen ausdrücklich bestimmte Anschrift erfolgt.
  4. Unsere auf Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen gerich­teten Erklä­rungen bedürfen der Schriftform; es bedarf jedoch keiner quali­fi­zierten elektro­ni­schen Signatur, soweit mit dem Kunden nichts anderes vereinbart ist.

II. Zahlungs­be­din­gungen

  1. Die vom Kunden geschuldete Vergütung für die bestellte Ware oder Leistung richtet sich nach dem Vertrags­inhalt. Soweit keine Regelungen getroffen sind, berechnet sich die geschuldete Vergütung nach dem am Liefertag gültigen Preis der bestellten Ware oder Leistung gemäß den Preis­listen der ProGeo® in Euro, zzgl. der in Deutschland geltenden Umsatz­steuer in gesetz­licher Höhe am Tag der Rechnungs­stellung. Die angege­benen Preise in Angeboten der ProGeo® gelten ab Werk. Fracht und Verpa­ckung der bestellten Ware werden zusätzlich berechnet.
  2. Der Kaufpreis ist spätestens am 15. des der Lieferung ab Werk oder ab Lager folgenden Monats fällig.
  3. Ist vereinbart, dass die Ware innerhalb einer bestimmten Frist nach unserer Meldung der Versand­be­reit­schaft von unserem Kunden zum Versand freige­geben werden soll (Abruf), sind wir ab dem Zeitpunkt der Versand­be­reit­schaft berechtigt, die Ware zu faktu­rieren; der Kaufpreis ist in diesem Fall 30 Tage nach Rechnungs­datum zur Zahlung fällig. Die Rechte aus Abschnitt A II 5 bleiben vorbe­halten.
  4. Zahlung hat ohne Skonto­abzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fällig­keitstag über den gesamten Rechnungs­betrag verfügen können. Der Kunde darf nur mit unbestrit­tenen oder mit rechts­kräftig festge­stellten Forde­rungen aufrechnen; Zurück­be­hal­tungs­rechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertrags­ver­hältnis beruhen.
  5. Bei Zielüber­schrei­tungen werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jewei­ligen Basis­zinssatz berechnet.
  6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungs­an­spruch durch mangelnde Leistungs­fä­higkeit des Kunden gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicher­heits­einrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unver­jährten Forde­rungen aus der laufenden Geschäfts­ver­bindung mit dem Kunden fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicher­heits­einrede auf alle weiteren ausste­henden Liefe­rungen und Leistungen aus der Geschäfts­ver­bindung mit dem Kunden.
  7. In den Fällen der Nummer 5 sowie des Abschnitts A V 8 können wir die Einzie­hungs­er­mäch­tigung (Abschnitt A V 7) wider­rufen und für noch ausste­hende Liefe­rungen Voraus­zah­lungen verlangen.
  8. Die in Nummer 5 sowie in Abschnitt A V 9 genannten Rechts­folgen kann der Kunde durch Sicher­heits­leistung in Höhe unseres gefähr­deten Zahlungs­an­spruchs abwenden. Leistet der Kunde in den Fällen der Nummer 5 oder des Abschnitts A V 8 innerhalb angemes­sener Frist weder Voraus­zahlung noch angemessene Sicherheit, so sind wir zur Ausübung des Rücktritts unter Ausschluss von Ersatz­an­sprüchen des Kunden berechtigt.
  9. Die gesetz­lichen Vorschriften über den Zahlungs­verzug bleiben unberührt.
  10. Im Fall des Zahlungs­verzugs, der auf einem erkenn­baren Vermö­gens­verfall des Kunden beruht, sind wir auch zum Rücktritt berechtigt, ohne dass es einer entspre­chenden Frist­setzung bedarf.

III. Sicher­heiten

Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicher­heiten für unsere Forde­rungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

IV. Konzern­ver­rechnung

Wir sind berechtigt, aufzu­rechnen mit sämtlichen Forde­rungen, die uns gegen den Kunden zustehen, gegen sämtliche Forde­rungen, die dem Kunden, gleich aus welchem Rechts­grund, gegen uns oder gegen ein verbun­denes Unter­nehmen i.S.d. § 15 AktG zustehen.

V. Eigen­tums­vor­behalt

  1. Alle gelie­ferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbe­haltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forde­rungen, insbe­sondere auch der jewei­ligen Saldo­for­de­rungen, die uns im Rahmen der Geschäfts­be­ziehung zustehen (Saldo­vor­behalt) und der Forde­rungen, die durch den Insol­venz­ver­walter einseitig im Wege der Erfül­lungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forde­rungen, z. B. aus Umkehr­wechseln. Wir sind zur Abtretung der uns gegenüber dem Kunde zuste­henden Zahlungs­an­sprüche befugt.
  2. Be- und Verar­beitung der Vorbe­haltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verar­beitete Ware gilt als Vorbe­haltsware im Sinne der Nr. 1.
  3. Wird ein von ProGeo® im Rahmen der Vertrags­durch­führung gelie­ferter Gegen­stand durch seine bestim­mungs­gemäße Verwendung zum wesent­lichen Bestandteil eines Grund­stücks oder Gebäudes, ist ProGeo® berechtigt, vor der festen Verbindung des Liefer­ge­gen­standes mit dem Grund­stück oder Gebäude von dem Kunden eine Sicher­heits­leistung in Höhe der verein­barten Vergütung auch durch Beibringung einer selbst­schuld­ne­ri­schen und unwider­ruf­lichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffent­lichen Sparkasse zu verlangen. Macht ProGeo® von diesem Recht Gebrauch, darf der Kunde oder sein Beauf­tragter den Liefer­ge­gen­stand so lange nicht mit dem Grund­stück oder Gebäude fest verbinden, wie die Sicher­heits­leistung nicht erbracht ist.
  4. Bei Verar­beitung, Verbindung und Vermi­schung der Vorbe­haltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Mitei­gentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungs­wertes der Vorbe­haltsware zum Rechnungswert der anderen verwen­deten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermi­schung oder Verar­beitung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zuste­henden Eigentums- bzw. Anwart­schafts­rechte an dem neuem Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungs­wertes der Vorbe­haltsware, im Falle der Verar­beitung im Verhältnis des Rechnungs­wertes der Vorbe­haltsware zum Rechnungswert der anderen verwen­deten Waren, und verwahrt sie unent­geltlich für uns. Unsere Mitei­gen­tums­rechte gelten als Vorbe­haltsware im Sinne der Nr. 1.
  5. Der Kunde darf die Vorbe­haltsware nur im gewöhn­lichen Geschäfts­verkehr zu seinen normalen Geschäfts­be­din­gungen und solange er nicht im Verzug ist, weiter­ver­äußern, voraus­ge­setzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forde­rungen aus der Weiter­ver­äu­ßerung gemäß den Nummern 6 und 7 auf uns übergehen. Zu anderen Verfü­gungen über die Vorbe­haltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiter­ver­äu­ßerung im Sinne dieses Abschnitts A V gilt auch die Verwendung der Vorbe­haltsware zur Erfüllung von Werkver­trägen.
  6. Die Forde­rungen des Kunden aus der Weiter­ver­äu­ßerung der Vorbe­haltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbe­haltsware im Sinne der Nummer 1.
  7. Wird die Vorbe­haltsware vom Kunden zusammen mit anderen Waren weiter­ver­äußert, so wird uns die Forderung aus der Weiter­ver­äu­ßerung im Verhältnis des Rechnungs­wertes der Vorbe­haltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiter­ver­äu­ßerung von Waren, an denen wir Mitei­gen­tums­an­teile gemäß Nummer 3 haben, wird uns ein unserem Mitei­gen­tums­anteil entspre­chender Teil der Forderung abgetreten.
  8. Der Kunde ist berechtigt, Forde­rungen aus der Weiter­ver­äu­ßerung einzu­ziehen, es sei denn, wir wider­rufen die Einzie­hungs­er­mäch­tigung in den in Abschnitten A II 5 und A V 9 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unter­richten – sofern wir das nicht selber tun – und uns die zur Einziehung erfor­der­lichen Auskünfte und Unter­lagen zu geben. Eine Abtretung von Forde­rungen aus der Weiter­ver­äu­ßerung ist für den Kunden unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung, im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Facto­r­in­g­erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Facto­r­in­ger­löses wird unsere Forderung sofort fällig.
  9. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug und deutet dies auf eine Gefährdung der Reali­sier­barkeit eines nicht unerheb­lichen Teils unserer Forderung hin, sind wir berechtigt, die Weiter­ver­ar­beitung der gelie­ferten Ware zu unter­sagen, die Ware zurück­zu­holen und hierzu gegebe­nen­falls den Betrieb des Kunden zu betreten. Die Rückholung ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insol­venz­ordnung bleiben unberührt.
  10. Von einer Pfändung oder anderen Beein­träch­ti­gungen durch Dritte muss uns der Kunde unver­züglich benach­rich­tigen.
  11. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicher­heiten die gesicherten Forde­rungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicher­heiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VI. Urheber­rechte

Die im Zusam­menhang mit der Vertrags­an­bahnung oder der Vertrags­durch­führung von ProGeo® erstellten Unter­lagen, insbe­sondere Abbil­dungen, Zeich­nungen, Pläne und Messun­ter­lagen, gehen nur dann in das Eigentum des Kunden über, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Sie sind ausschließlich für den Kunden bestimmt. Der Kunde erhält für urheber­rechtlich geschützte Unter­lagen ein einfaches Nutzungs­recht. Jede Weitergabe an Dritte ohne vorherige Zustimmung von ProGeo® ist unzulässig, sofern dem Kunden nicht die Unter­lagen bestim­mungs­gemäß zur Weitergabe an Dritte (Geneh­mi­gungs­be­hörden etc.) übergeben wurden. Jede Veröf­fent­li­chung ist nur nach vorhe­riger Zustimmung durch ProGeo® zulässig.

B. Ausführung der Lieferung

I. Liefer­fristen, Liefer­termine

  1. Liefer­fristen beginnen mit dem Datum unserer Auftrags­be­stä­tigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzel­heiten des Auftrages; entspre­chendes gilt für Liefer­termine. Alle Liefer­fristen und ‑termine stehen unter dem Vorbehalt unvor­her­seh­barer Produk­ti­ons­stö­rungen und recht­zei­tiger Selbst­be­lie­ferung mit erfor­der­lichen Vorma­te­rialien und, soweit geringe Komplet­tie­rungs­mengen aus Zukäufen vereinbart oder branchen­üblich sind, unter dem Vorbehalt von Liefer­fä­higkeit und recht­zei­tiger Selbst­be­lie­ferung.
  2. Wenn der Kunde vertrag­liche Pflichten – auch Mitwir­kungs- oder Neben­pflichten -, wie Eröffnung eines Akkre­di­tives, Beibringung in- oder auslän­di­scher Beschei­ni­gungen, Leistung einer Voraus­zahlung oder ähnliches, nicht recht­zeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Liefer­fristen und ‑termine – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – entspre­chend den Bedürf­nissen unseres Produk­ti­ons­ab­laufes angemessen hinaus­zu­schieben.
  3. Für die Einhaltung der Liefer­fristen und ‑termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend.
  4. In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertrag­lichen Verpflich­tungen beider Parteien und verschieben sich die Termine und Fristen für die Erfüllung vertrag­licher Verpflich­tungen entspre­chend; als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeits­kämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Trans­port­ver­zö­ge­rungen, Maschi­nen­bruch, hoheit­liche Maßnahmen und sonstige von keiner der Parteien zu vertre­tende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertrags­partei unver­züglich anzuzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt dieser Anzeige sind beide Vertrags­par­teien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  5. Bei Nicht­ein­haltung der Liefer­fristen stehen dem Kunde die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abwei­chend von §§ 281, 323 BGB – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne; nach erfolg­losem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausge­schlossen.
  6. Im Verzugsfall haften wir nach Maßgabe des Abschnitts C für den vom Kunden nachge­wie­senen Verzö­ge­rungs­schaden. Wir werden dem Kunden unver­züglich die voraus­sicht­liche Dauer der Liefer­ver­zö­gerung mitteilen. Nach Kenntnis von der Dauer der Liefer­ver­zö­gerung hat uns der Kunde unver­züglich die Höhe des voraus­sicht­lichen Verzö­ge­rungs­schadens mitzu­teilen. Übersteigt der voraus­sicht­liche Verzö­ge­rungs­schaden 20 % vom Wert der von der Liefer­ver­zö­gerung betrof­fenen Menge, ist der Kunde verpflichtet, sich unver­züglich um einen entspre­chenden Deckungskauf zu bemühen, gegebe­nen­falls von uns nachge­wiesene Deckungs­kauf­mög­lich­keiten unter Rücktritt vom Vertrag für die von der Liefer­ver­zö­gerung betroffene Menge wahrzu­nehmen; die nachge­wie­senen Mehrkosten des Deckungs­kaufs und für die Zwischenzeit nachge­wie­sener Verzö­ge­rungs­schaden werden von uns erstattet.
    Kommt der Kunde seinen Schadens­min­de­rungs­pflichten nach dem vorher­ge­henden Absatz nicht nach, ist unsere Haftung für nachge­wie­senen Verzö­ge­rungs­schaden auf 50 % des Wertes der betrof­fenen Menge beschränkt.
  7. Der Kunde kann ohne Frist­setzung vom Vertrag zurück­treten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahr­übergang endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurück­treten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berech­tigtes Interesse an der Ablehnung der Teillie­ferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teillie­ferung entfal­lenden Vertrags­preis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unver­mögen auf unserer Seite. Im übrigen gilt Abschnitt C.

II. Versand, Verpa­ckung und Gefahr­übergang

  1. Wir bestimmen den Spediteur oder Fracht­führer.
  2. Wird die Verladung oder Beför­derung der Ware aus einem Grunde, den der Kunde zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Kunden die Ware nach billigem Ermessen einzu­lagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erach­teten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versand­bereit gemeldete Ware nicht innerhalb angemes­sener Frist abgerufen wird. Die gesetz­lichen Vorschriften über den Annah­me­verzug bleiben unberührt.
  3. Verpa­ckung, Schutz- und Trans­port­hilfs­mittel werden nicht zurück­ge­nommen. Eine über den Trans­port­zweck hinaus­ge­hende Verpa­ckung oder ein sonstiger beson­derer Schutz, z. B. für eine länger­fristige Aufbe­wahrung oder Lagerung, bedürfen einer ausdrück­lichen Verein­barung.
  4. Wir sind zu Teillie­fe­rungen im zumut­baren Umfang berechtigt.
  5. Bei Trans­port­schäden hat der Kunde unver­züglich eine Tatbe­stands­auf­nahme bei den zustän­digen Stellen zu veran­lassen.
  6. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Fracht­führer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über.

III. Mängel­an­sprüche

  1. Die Ware ist vertrags­gemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahren­über­gangs von der verein­barten Spezi­fi­kation nicht oder nur unerheblich abweicht; Vertrags­ge­mäßheit und Mangel­freiheit unserer Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrück­lichen Verein­ba­rungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatz­zweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im übrigen obliegt das Eignungs- und Verwen­dungs­risiko ausschließlich dem Kunden. Wir haften nicht für Verschlech­terung oder Untergang oder unsach­gemäße Behandlung der Ware nach Gefahr­übergang.
  2. Inhalte der verein­barten Spezi­fi­kation und ein etwa ausdrücklich verein­barter Verwen­dungs­zweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schrift­lichen Verein­barung.
  3. Der Kunde hat empfangene Ware nach Erhalt unver­züglich zu unter­suchen. Mängel­an­sprüche bestehen nur, wenn Mängel unver­züglich schriftlich gerügt werden, versteckte Sachmängel müssen unver­züglich nach ihrer Entde­ckung gerügt werden. Nach Durch­führung einer verein­barten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festge­stellt werden können, ausge­schlossen.
  4. Der Kunde hat uns bei Beanstan­dungen unver­züglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstan­deten Ware zu geben; auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberech­tigten Beanstan­dungen behalten wir uns die Belastung des Kunden mit Fracht und Umschlags­kosten sowie dem Überprü­fungs­aufwand vor.
  5. Bei Waren, die als deklas­siertes Material verkauft worden sind – z. B. sogenanntes II‑a Material -, stehen dem Kunden bezüglich der angege­benen Fehler und solcher, mit denen er üblicher­weise zu rechnen hat, keine Mängel­an­sprüche zu.
  6. Bei Vorliegen eines Sachmangels werden wir nach unserer Wahl – unter Berück­sich­tigung der Belange des Kunden – Nacher­füllung entweder durch Ersatz­lie­ferung oder durch Nachbes­serung leisten. Wird die Nacher­füllung durch uns nicht innerhalb eines angemes­senen Zeitraums erfolg­reich durch­ge­führt, so kann der Kunde uns eine angemessene Frist zur Nacher­füllung setzen, nach deren frucht­losem Ablauf er entweder den Kaufpreis herab­setzen oder von dem Vertrage zurück­treten kann. Ist der Mangel nicht erheblich, steht dem Kunden nur das Minde­rungs­recht zu. Weiter­ge­hende Ansprüche bestehen nicht. Abschnitt C bleibt unberührt.
  7. Bei Vorliegen eines Rechts­mangels steht uns das Recht zur Nacher­füllung durch Besei­tigung des Rechts­mangels innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware zu. Im übrigen gilt Nummer 6 entspre­chend.
  8. Die Verjäh­rungs­frist im Fall mangel­hafter Lieferung endet – außer im Fall des Vorsatzes – nach Ablauf eines Jahres nach Ablie­ferung. Unberührt davon gelten die gesetz­lichen Verjäh­rungs­fristen für Ware, die entspre­chend ihrer üblichen Verwen­dungs­weise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangel­haf­tigkeit verur­sacht hat; Nachbes­serung oder Ersatz­lie­ferung lassen die Verjäh­rungs­frist nicht neu beginnen.
  9. Rückgriffs­an­sprüche des Kunden nach § 478 BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetz­lichen Umfang der gegen den Kunden geltend gemachten Mängel­an­sprüche Dritter und setzen voraus, dass der Kunde seiner im Verhältnis zu uns oblie­genden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachge­kommen ist.

C. Allge­meine Haftungs­be­schrän­kungen

  1. Soweit in diesen Bedin­gungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadens­ersatz wegen Verletzung vertrag­licher oder außer­ver­trag­licher Pflichten oder bei der Vertrags­an­bahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrläs­sigkeit unserer gesetz­lichen Vertreter oder Erfül­lungs­ge­hilfen sowie bei schuld­hafter Verletzung wesent­licher Vertrags­pflichten. Bei schuld­hafter Verletzung wesent­licher Vertrags­pflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrläs­sigkeit unserer gesetz­lichen Vertreter oder Erfül­lungs­ge­hilfen – nur für den vertrags­ty­pi­schen, vorher­seh­baren Schaden.
  2. Die vorste­henden Haftungs­be­schrän­kungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
  3. Ansprüche wegen Perso­nen­schäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkt­haf­tungs­gesetz bleiben unberührt.

D. Sonstiges

I. Ausfuhr­nachweis

Holt ein Kunde, der außerhalb der Bundes­re­publik Deutschland ansässig ist (außen­ge­biet­licher Abnehmer) oder dessen Beauf­tragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außen­gebiet, so hat der Kunde uns den steuerlich erfor­der­lichen Ausfuhr­nachweis beizu­bringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Kunde den für Liefe­rungen innerhalb der Bundes­re­publik Deutschland geltenden Umsatz­steu­ersatz vom Rechnungs­betrag zu zahlen.

II. Anzuwen­dendes Recht

  1. Es gilt das Recht der Bundes­re­publik Deutschland unter Ausschluss des „Überein­kommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den inter­na­tio­nalen Warenkauf“.
  2. Bei Liefe­rungen von der Bundes­re­publik Deutschland in andere EU- Mitglieds­staaten hat der Kunde vor der Lieferung seine Umsatz­steuer-Identi­fi­ka­tions-Nummer mitzu­teilen, unter der er die Erwerbs­be­steuerung innerhalb der EU durch­führt. Anderen­falls hat der Kunde für die Liefe­rungen zusätzlich zum verein­barten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschul­deten Umsatz­steu­er­betrag zu zahlen.
  3. Falls vereinbart ist, dass der Kunde Zoll- und Einfuhr­ab­gaben des Bestim­mungs­landes trägt, gehen zwischen Abgabe der Auftrags­be­stä­tigung und Auslie­ferung der Ware in Kraft tretende Erhöhungen derar­tiger Abgaben zu Lasten des Kunden. Alle übrigen mit dem Kaufvertrag verbundene Gebühren, Steuern und Kosten trägt ebenfalls der Kunde.

III. Gerichts­stand

Gerichts­stand für alle Strei­tig­keiten aus diesem Vertrag ist der allge­meine Gerichts­stand der ProGeo®, sofern der Kunde Vollkaufmann, eine juris­tische Person des öffent­lichen Rechts oder ein öffentlich-recht­liches Sonder­ver­mögen ist (§ 38 Absatz 1 ZPO). Auf das vorlie­gende Vertrags­ver­hältnis ist ausschließlich das Recht der Bundes­re­publik Deutschland anzuwenden.